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Ratgeber

Neues aus der Rechtssprechung

Rechtsprechung Schönheitsreparatur

BGH übernimmt Rechtsprechung zur Schönheitsreparatur auch bei Geschäftsraum-Mietverhältnissen

Mit seinem Urteil vom 6. April 2005 (Az.: XII, ZR 308/02) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht betreffend Endrenovierungsklauseln und Summierungseffekt- Rechtsprechung auf Gewerberaummietverhältnisse übertragen.

Im Anschluss an die Urteile des BGH vom 14. Mai 2003 (Az.: VIII ZR 308/02) und vom 25. Juni 2003 (Az.: VIII ZR 335/02) gilt nunmehr auch im Gewerberaummietrecht, dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Räume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam ist.

Außerdem findet die Summierungseffektrechtsprechung Anwendung, nach der für sich betrachtet unbedenkliche Klauseln ebenso einen Summierungseffekt haben können und in ihrer Gesamtheit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen können, wie eine unwirksame Klausel und mehrere andere wirksame Klauseln, die dieselbe Rechtsmaterie betreffen.

Danach ist sowohl die Endrenovierungsklausel als auch die Klausel, die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter regelt, unwirksam.

Der BGH sah keinen Grund dafür, den Bereich der Geschäftsräume anders als den der Wohnraummiete zu behandeln. Auch das Gesetz behandele Vermieter in beiden Fällen identisch, so die Richter des BGH.

Eine Differenzierung danach, ob die Räumlichkeiten an den Mieter renoviert oder unrenoviert überlassen worden sind, seien nicht geboten.

Quelle: Haus und Grund im Juni 2005

Rechtsprechung - Gesetzesänderungen zum WEG und Mietrecht

Bundesrat billigt neue kurze Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter drei Monate, § 573 c Abs. 1,Satz 1 BGB. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten der Mieter verbietet das Gesetz.

Für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, sieht eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die vom Mieter und Vermieter "vertraglich vereinbart" wurden, weitergelten. Eine solche Vereinbarung liegt auch dann vor, wenn eine Formularklausel die bis zum 01.09.2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen -wörtlich und sinngemäß -wiedergibt (BGH, 18.06.2003,VIII ZR 240/02). Wegen der in den Formularmietverträgen aus der Zeit vor der Mietrechtsreform enthaltenen Kündigungsfristen, galten für viele Mietverhältnisse die neuen Kündigungsfristen nicht. Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge hat am 29.04.2005 nach dem Bundestag nun auch den Bundesrat passiert. Nach dem Gesetz gilt die kurze dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 01.09.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 01.06.2005 in Kraft treten.

Quelle: Pressemitteilung vom 29.04.2005
Bundesminister der Justiz

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